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Corona-Schutzimpfung: Haftung und Schutz bei Schäden


Wegen möglicher Gesundheitsschäden hat auch Deutschland am 15. März 2021 das Impfen mit dem Astra-Zeneca-Vakzin vorübergehend ausgesetzt. Damit folgt das Bundesgesundheitsministerium einer Empfehlung des für die Impfüberwachung zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts.

Die Behörde stellte fest, dass Fälle schwerwiegender Hirnvenenthrombosen in Verbindung mit einem Mangel an Blutplättchen nach einer Astra-Zeneca-Covid-19-Impfung statistisch signifikant höher auftreten als normalerweise in der Bevölkerung ohne Impfung. Die gemeldeten sieben Fälle werden nun weiter analysiert. Bis zum 15.März 2021 wurden in Deutschland 1,75 Millionen Impfdosen mit dem Astra-Zeneca-Wirkstoff verabreicht.

Insgesamt wurden inklusiv aller Impfstoffe 9,66 Millionen Dosen gespritzt, wie aus Daten des Robert-Koch-Instituts hervorgeht. Der vorübergehende Impfstoffstopp für Mittel von Astra Zeneca irritiert viele Menschen. Zweifler sollten wissen, dass der Staat haftet und sie sich zudem privat gegen nachhaltige Schäden absichern können.

Was ist ein Impfschaden

Kurz nach einer Impfung können verschiedene Symptome auftreten, wie Temperaturerhöhung, Kopf- und Gliederschmerzen. „Erst wenn diese oder andere Reaktionen aber nicht mehrweggehen, dann spricht man von einem Impfschaden“, sagt Isabella Beer, Fachanwältin für Medizinrecht und für Versicherungsrecht aus Schwabach. Ein Impfschaden ist somit ein gesundheitlicher Dauerschaden.

Wer haftet

„Wer einen Impfschaden erleidet, hat in jedem Fall Ansprüche gegen den Staat, der die Impfung empfohlen hat. Und das ist bei der Corona-Schutzimpfung zweifelsfrei der Fall“, so Beer. Die Pharmafirma, die das Produkt vertreibt, hafte, wenn das Arzneimittel fehlerhaft ist und der Arzt, der die Impfung durchgeführt hat, müsse Schadensersatz leisten, wenn er Fehler bei der Impfung gemacht hat, beispielsweise der Impfstoff wegen bestimmter Vorerkrankungen nicht eingesetzt werden darf. Aufklärung und Einwilligung zu einer medizinischen Maßnahme sind notwendig und das Fundament einer Patienten-Arzt-Beziehung.

„Eine unterbliebene oder inhaltlich unzutreffende oder unvollständige Aufklärung, weil etwa relevante Risiken verschwiegen oder unzulässig bagatellisiert werden, lässt die Wirksamkeit der Einwilligung entfallen, womit die Impfung zu einer rechtswidrigen Körperverletzung wird“, erläutert Jurist und Mediziner Prof. Peter Wolfgang Gaidzik von der Universität Witten/Herdecke. Hieraus könnten dann selbst für „normale“ Impfreaktionen Schadensersatzansprüche resultieren, beispielsweise weil der Betroffene für mehrere Tage gesundheitlich mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt war und infolgedessen etwa einen Verdienstschaden erlitten hat.

Die Ansprüche

Ruft der Impfstoff also eine schwere Krankheit hervor, erhält das Opfer auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. „Wie hoch eine Entschädigung nach einem Corona-Impfschaden ausfällt, ist bisher nur schwer vorauszusehen, da sie stets von der Art und dem Umfang des eingetretenen Schadens im Einzelfall abhängt“, sagt Ralph Steinbrück, Fachanwalt für Medizinrecht aus München.  „In schweren Fällen könnten sicher auch fünfstellige Beträge oder mehr erreicht werden“, so Steinbrück.

Schmerzensgeld könnten die Betroffenen aus dem Bundesversorgungsgesetz nicht erhalten. „Denn solche Ansprüche sind nur zivilrechtlich, etwa aus Amtshaftung, zu begründen, was aber ein schuldhaftes Handeln voraussetzt“, so Gaidzik. Er verweist aber darauf, dass Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und Amtshaftungsansprüche auch parallel geltend gemacht werden können. Das habe der Bundesgerichtshof bereits 1990 so entschieden (BGH; Az. III ZR 100/88).

Die Beweislast

Die umfangreiche Staats- und Privathaftung hat aber einen Hasenfuß. Impfschäden müssen die Opfer beweisen. Experte Gaidzik: „Im Zivilrecht muss der Geschädigte den sogenannten Vollbeweis dafür antreten, dass für die Gesundheitsschädigung die Impfung mit dem Fehlverhalten – also etwa eine Überdosierung oder ein Hygieneverstoß – ursächlich geworden ist.“ Allein bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten, gebe es eine Beweiserleichterung.

Das sei bei eklatanter Überdosierung, wie in einem Pflegeheim in Stralsund, bei der die fünffache Dosis verabreicht wurde, gegeben. Im Versorgungsrecht sei das erforderliche Beweismaß grundsätzlich gemindert. „Hier reicht es aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die eingetretene Schädigung auf die Impfung zurückzuführen ist.“ Dann muss ein entschädigungspflichtiger Impfschaden anerkannt werden.

Privater Zusatzschutz

Wer seinen Schutz vor der Impfung erhöhen will, sollte sich privat versichern. So zahlen einige Unfallversicherer, wenn der Impfschaden zu einer Invalidität führt (siehe Tabelle). Abgesichert ist dies aber nur in neueren Verträgen. Da es sich bei der privaten Unfallversicherung um eine sogenannte Summenversicherung handelt, wird die Leistung nicht auf andere Entschädigungen angerechnet. Sinnvoll ist es zudem eine private Rechtsschutzversicherung zu besitzen. Sie kann helfen, die Ansprüche gegen Staat, Arzt oder Pharmafirma durchzusetzen.

„Die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche – beispielsweise nach Behandlungsfehlern – ist wesentlicher Bestandteil einer privaten Rechtsschutzversicherung und bei uns seit jeher versichert“, sagt Torsten Schwan von der Ergo Versicherung. Für die Krankheits- und Behandlungskosten, die bei einem Impfschaden anfallen, sowie Geldleistungen für den Fall des Verdienstausfalls kommt die Krankenkasse oder die private Krankenversicherung auf. Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt.

Sie greift auch im Fall eines Todes aufgrund eines Impfschadens. Verursacht die Impfung einen bleibenden Schaden, der zu einer Berufsunfähigkeit führt, wirkt der private Schutz. Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet eine Rente, wenn man aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausführen kann.

Quelle: versicherungsmagazin.de - vom 18.03.2021





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